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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
    • Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

§ 231 Einigung

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. ²Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.