Baugesetzbuch
- Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
- Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. ²Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.