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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
    • Erster Teil: Überleitungsvorschriften

§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.