Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Fünfter Teil: Enteignung
- Zweiter Abschnitt: Entschädigung
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. ²§ 93 Absatz 2 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. ³Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. ⁴Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. ⁵Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
- Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Erster Teil: Bauleitplanung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- Dritter Abschnitt: Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- Vierter Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
- Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- Zweiter Abschnitt: Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- Dritter Abschnitt: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Erster Abschnitt: Zulässigkeit von Vorhaben
- Zweiter Abschnitt: Entschädigung
- Vierter Teil: Bodenordnung
- Erster Abschnitt: Umlegung
- Zweiter Abschnitt: Vereinfachte Umlegung
- Fünfter Teil: Enteignung
- Erster Abschnitt: Zulässigkeit der Enteignung
- Zweiter Abschnitt: Entschädigung
- Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren
- Sechster Teil: Erschließung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag
- Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz
- Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
- Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung
- Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- Vierter Abschnitt: Sanierungsträger und andere Beauftragte
- Fünfter Abschnitt: Abschluss der Sanierung
- Sechster Abschnitt: Städtebauförderung
- Zweiter Teil: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- Dritter Teil: Stadtumbau
- Vierter Teil: Soziale Stadt
- Fünfter Teil: Private Initiativen
- Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erster Abschnitt: Erhaltungssatzung
- Zweiter Abschnitt: Städtebauliche Gebote
- Siebter Teil: Sozialplan und Härteausgleich
- Achter Teil: Miet- und Pachtverhältnisse
- Neunter Teil: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
- Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
- Erster Teil: Wertermittlung
- Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Planerhaltung
- Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Erster Teil: Überleitungsvorschriften
- Zweiter Teil: Schlussvorschriften