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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
    • Sechster Teil: Erschließung
      • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.