freiRecht
Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
    • Erster Teil: Überleitungsvorschriften

§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.