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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
    • Zweiter Teil: Schlussvorschriften

§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.