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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
    • Sechster Teil: Erschließung
      • Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag

§ 132 Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.