Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Erster Teil: Bauleitplanung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4b Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. ²Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.