Baugesetzbuch
- Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
- Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.