Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Fünfter Teil: Enteignung
- Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren
§ 105 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. ²Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.