(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. ²Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. ³Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. ⁴Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. ²§ 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.