Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Vierter Teil: Bodenordnung
- Erster Abschnitt: Umlegung
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. ²Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.