freiRecht
Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

  • Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
    • Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
      • Dritter Abschnitt: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
²Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. ²Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.