Baugesetzbuch
- Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
- Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. ²Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.