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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Zweiter Unterabschnitt: Wahlunterlagen

§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise

(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.

(2) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. ²Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. ³Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.

(3) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. ²Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. ³Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. Abweichend von dem Muster der Anlage 13 sind die Wahlbriefumschläge

a)
auf der Vorderseite mit dem Vermerk "Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):" und
b)
auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: "In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"

(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.