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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Dritter Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. ²Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. ³Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.