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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung

Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. ²Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. ³Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.