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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Erster Teil: Wahlorgane

§ 5 Wahlleitungen

(1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. ²Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.

(2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. ²Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. ³Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. ²Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ²Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. ³Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ²Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. ²§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)