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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. ²Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. ³Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzulegen und zu begründen. ²Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. ³Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.