Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Zweiter Abschnitt: Wahlhandlung
§ 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.
- Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Eingangsformel
- Erster Teil: Wahlorgane
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
- Zweiter Unterabschnitt: Wahlunterlagen
- Zweiter Abschnitt: Wahlhandlung
- Dritter Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Dritter Teil: Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
- Erster Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
- Zweiter Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- Dritter Abschnitt: Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
- Vierter Abschnitt: Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
- Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- Fünfter Teil: Kosten
- Sechster Teil: Schlußvorschriften