Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
§ 10 Wahltag, Wahlankündigung
Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. ²Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. ³Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.
- Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Eingangsformel
- Erster Teil: Wahlorgane
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
- Zweiter Unterabschnitt: Wahlunterlagen
- Zweiter Abschnitt: Wahlhandlung
- Dritter Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Dritter Teil: Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
- Erster Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
- Zweiter Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- Dritter Abschnitt: Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
- Vierter Abschnitt: Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
- Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- Fünfter Teil: Kosten
- Sechster Teil: Schlußvorschriften