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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten

(1) Frühestens am 51. ²und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).

(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen

1.
den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versicherungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),
2.
die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
3.
die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
4.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
5.
die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.

(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.