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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Sechster Teil: Schlußvorschriften

§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

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der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
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die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
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der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. ²Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.