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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Sechster Teil: Schlußvorschriften

§ 94 Stadtstaaten-Klausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.