Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
§ 21 Listenverbindung
Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. ²Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
- Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Eingangsformel
- Erster Teil: Wahlorgane
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
- Zweiter Unterabschnitt: Wahlunterlagen
- Zweiter Abschnitt: Wahlhandlung
- Dritter Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Dritter Teil: Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
- Erster Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
- Zweiter Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- Dritter Abschnitt: Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
- Vierter Abschnitt: Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
- Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- Fünfter Teil: Kosten
- Sechster Teil: Schlußvorschriften