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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren

(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. ²Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. ³Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. ²Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. ³Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. ²Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.