(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. ²Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. ³Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.
(2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. ²Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. ³Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.
(3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. ²Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.