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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Erster Teil: Wahlorgane

§ 1 Wahlorgane

Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
1.
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
2.
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
3.
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
4.
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).