Wahlordnung für die Sozialversicherung
§ 1 Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.
- die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.
- der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.
- die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
- Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Eingangsformel
- Erster Teil: Wahlorgane
- Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
- Zweiter Unterabschnitt: Wahlunterlagen
- Zweiter Abschnitt: Wahlhandlung
- Dritter Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Dritter Teil: Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
- Erster Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
- Zweiter Abschnitt: Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- Dritter Abschnitt: Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
- Vierter Abschnitt: Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
- Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- Fünfter Teil: Kosten
- Sechster Teil: Schlußvorschriften