Wahlordnung für die Sozialversicherung
- Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 81 Zeitpunkt der Wahl
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.