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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Vierter Teil: Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

§ 81 Zeitpunkt der Wahl

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.