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Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung

  • Zweiter Teil: Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
      • Erster Unterabschnitt: Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses

(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.

(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. ²§ 61 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.

(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.

(4) (weggefallen)