Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. ²Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärztin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personalärztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausgestellt sein. ²Es muss aus neuester Zeit stammen und auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.
(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. ²Sofern er anbietet, die Einstellungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, braucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausgestellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen.