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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 1: Grundsätze von Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
4.in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär,
Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.