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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 6: Zwischenprüfung

§ 39 Wiederholung

(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.

(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.