Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.
(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.