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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 1: Grundsätze von Laufbahn und Ausbildung

§ 3 Ausbildungsleitung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. ²Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung. ²Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.