freiRecht
LAP-mDBNDV

LAP-mDBNDV

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 7: Laufbahnprüfung

§ 46 Wiederholung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. ²Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. ²§ 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.

(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. ²Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.