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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 3: Vorbereitungsdienst

§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. ²Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird. ³Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.