Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Fächern