Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
(2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere Sachverständige hinzuziehen. ²Sie haben kein Stimmrecht. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. ²Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. ³Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ²Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁵Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. ²Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.