Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichtendienstes:
(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der Auswertung ausgebildet. ²Die Teilabschnitte der praktischen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. ³Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus- und Fortbildung. ⁴Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.
(3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.