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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 4: Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes

§ 15 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. ²Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. ²Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. ³Sie bestimmt für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.