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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 5: Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen

§ 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. ²Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.