Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils
(2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffenden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen werden durch das Prüfungsamt berichtigt. ²Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. ³In den Fällen des § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.