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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 7: Laufbahnprüfung

§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.

(2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. ²Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. ³Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.