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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 7: Laufbahnprüfung

§ 41 Schriftliche Prüfung

(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:

1.
drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,
2.
eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und
3.
eine aus der internationalen Politik.

(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. ²Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. ²Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.