Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. ²Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. ³Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.