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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 3: Vorbereitungsdienst

§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. ²Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. ³Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.