Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. ²Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. ³Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. ⁴Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. ⁵Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.
(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan. ²Er enthält die ausbildenden Organisationseinheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.