Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. ²Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. ³Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind