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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 4: Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes

§ 20 Abschlusslehrgang

(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. ²Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. ³Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,
3.
nachrichtendienstliches Fachwissen,
4.
Gesprächsführung,
5.
Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.