Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. ²In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. ³Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.
(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.
(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. ²Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. ²Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.