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LAP-mDBNDV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

  • Kapitel 4: Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes

§ 26 Bewertungen während der Praktika

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand während der Praktika gibt jede ausbildende Organisationseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. ²Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. ²Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. ³Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern beurteilt. ²Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Sprachprüfungen. ³Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).

(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. ²Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der Sprachausbildung aufzuführen. ³Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.