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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital

§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. ²Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.

(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.