Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139 Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.